Pflichten des Mediators während der Mediation – Teil 2
Fokus: Aufklärungs- und Dokumentationspflichten
Was müssen Parteien über Ablauf, Verschwiegenheit und Dokumentation einer Mediation wissen? Ein Überblick über die Aufklärungs- und Informationspflichten eingetragener Mediatoren in Österreich.
Neben der persönlichen, unabhängigen und allparteilichen Durchführung der Mediation (siehe Teil 1) treffen den Mediator umfassende Aufklärungspflichten über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation (§ 16 ZivMediatG). Ziel dieser Pflichten ist es, sicherzustellen, dass die Parteien die Mediation auf einer informierten Grundlage beginnen und fortführen können. Die Parteien sollen genau verstehen, worauf sie sich einlassen.
Aufklärung über den Status des Mediators
Der Titel „Mediator“ ist in Österreich nicht gesetzlich geschützt (siehe Teil 1). Mediation kann daher von Personen mit unterschiedlichen beruflichen Hintergründen angeboten werden. Rechtlich maßgeblich ist vor allem, ob die Mediation von einem eingetragenen Mediator im Sinn des ZivMediatG durchgeführt wird.
Ein eingetragener Mediator ist verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen. Damit wird für die Parteien transparent, dass das Verfahren dem ZivMediatG unterliegen kann und die damit verbundenen gesetzlichen Rechtswirkungen eintreten, insbesondere die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht sowie die Hemmung von Verjährungsfristen. Diese Information ist für die Parteien wesentlich, um die rechtlichen Schutzmechanismen der Mediation richtig einschätzen zu können.
Aufklärung über den Mediationsprozess und dessen Rechtsfolgen
Der Mediator hat die Parteien darüber zu informieren, was Mediation ist und was sie nicht ist. Zur Klarstellung gehört insbesondere die Abgrenzung zu anderen Verfahren: Mediation ist weder Gerichts- noch Schiedsverfahren: Der Mediator führt keine rechtliche Evaluierung durch und fällt keine verbindlichen Entscheidungen. Mediation ist auch keine Therapie oder psychologische Behandlung. Sie zielt auf Konfliktklärung und praktikable Lösungen, nicht auf die Bearbeitung emotionaler Probleme oder tief sitzender persönlicher Muster.
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren zur Konfliktlösung. Die Parteien arbeiten eigenverantwortlich an einer Lösung, der Mediator gestaltet den Prozess und fördert den Dialog.
Zu den Gestaltungsrechten der Parteien gehören die Entscheidung, ob und wann die Mediation begonnen und beendet wird, die Wahl des Mediators, die Themen und Inhalte der Gespräche sowie die inhaltliche Ausgestaltung und Annahme eines Ergebnisses. Mediation ist freiwillig: Jede Partei kann das Verfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Alle inhaltlichen Entscheidungen und deren Umsetzung liegen ausschließlich bei den Parteien.
Aufklärung über die Notwendigkeit externer Beratung
Der Mediator erbringt keine Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung. Auf dieses Rollenverständnis hat er die Parteien ausdrücklich hinzuweisen. Ergibt sich im Verlauf der Mediation, dass zur Absicherung einer Lösung oder zur Klärung einzelner Fragen externe Beratung erforderlich oder sinnvoll ist, hat der Mediator die Parteien darauf aufmerksam zu machen (§ 16 Abs 3 ZivMediatG).
Ob externe Beratung in Anspruch genommen wird, entscheiden die Parteien selbst. Die Parteien sind jederzeit berechtigt, vor oder während der Mediation externe Beratung einzuholen. Besteht konkreter Klärungsbedarf, muss der Mediator den Parteien ausreichend Gelegenheit dazu geben.
Aufklärung über das Ergebnis der Mediation
Der Mediator hat die Parteien darüber aufzuklären, welche rechtliche Bedeutung eine in der Mediation erzielte Einigung haben kann (siehe im Detail hier). Er muss deutlich machen, dass die Verbindlichkeit einer Vereinbarung nicht „durch die Mediation“ entsteht, sondern durch die Entscheidung der Parteien selbst.
Das bedeutet konkret: Die Parteien bestimmen, ob sie eine rechtlich verbindliche Regelung treffen wollen oder nicht. Wollen sie eine verbindliche Lösung, kann diese – je nach Inhalt – bereits als Vertrag wirken oder besondere Formvorschriften erfordern (etwa Schriftform, notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung).
Das Mediationsverfahren selbst garantiert keine rechtliche Absicherung. Ob eine Einigung wirksam oder durchsetzbar ist, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Schriftliche Dokumentation des Ergebnisses
Verlangen die Parteien eine schriftliche Zusammenfassung, hat der Mediator das Ergebnis der Mediation sowie die zur Umsetzung vorgesehenen Schritte festzuhalten (§ 17 Abs 2 ZivMediatG). Diese Pflicht betrifft die nachvollziehbare Dokumentation dessen, worauf sich die Parteien geeinigt haben, nicht die rechtliche Ausgestaltung im Detail.
Aufklärung über die Verschwiegenheit
Ein wesentlicher Bestandteil der Mediationsrolle ist die gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflicht (siehe im Detail hier), worüber die Parteien aufzuklären sind. Der Mediator hat über alle Tatsachen und Informationen zu schweigen, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt werden (§ 18 ZivMediatG). Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Mediation fort und umfasst Gesprächsinhalte ebenso wie Unterlagen und Aufzeichnungen.
Darüber hinaus besteht ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators. Das bedeutet: Er kann in einem späteren Gerichtsverfahren nicht verpflichtet werden, über Inhalte der Mediation auszusagen. Ausnahmen bestehen, unter anderem wo zwingende gesetzliche Melde- oder Schutzpflichten eingreifen (siehe im Detail hier).
Aufklärung über die Fristenhemmung
Mit Beginn einer Mediation nach dem ZivMediatG werden der Anfang und der Fortlauf der Verjährung sowie sonstige Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche kraft Gesetzes gehemmt (§ 22 Abs 1 ZivMediatG) (siehe im Detail hier). Diese Hemmung endet, sobald die Mediation abgebrochen oder nicht gehörig fortgesetzt wird; ab diesem Zeitpunkt beginnt der Fristenlauf erneut. Auf diesen Umstand hat der Mediator die Parteien hinzuweisen.
Dokumentationspflicht
Neben den Aufklärungspflichten trifft den Mediator eine gesetzliche Dokumentationspflicht (§ 17 ZivMediatG). Er hat den Beginn der Mediation, jene Umstände festzuhalten, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, sowie das Ende des Verfahrens zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht nach § 17 ZivMediatG bezieht sich ausschließlich auf den formalen Ablauf (Beginn, Fortgang, Ende), nicht auf Gesprächsinhalte. Der Mediator hat diese Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren.
Fazit & Orientierung
Auch im Zusammenhang mit Aufklärungspflichten empfiehlt sich ein kurzer Blick auf die Grundlagen des Verfahrens:
- Rechtlicher Rahmen: Ist vorab klar in welchem rechtlichen Rahmen die Mediation stattfindet und welchen Status der Mediator hat?
- Verfahren: Ist nachvollziehbar, wie Mediation funktioniert, welche Rolle der Mediator einnimmt und dass Entscheidungen ausschließlich von den Parteien getroffen werden?
- Rechtsfolgen: Sind die Auswirkungen der Mediation – insbesondere Verschwiegenheit und Fristenhemmung – bekannt und eingeordnet?
- Ergebnis: Ist geklärt, ob ein allfälliges Ergebnis rechtlich verbindlich sein soll und welche Form dafür erforderlich ist?
Diese Punkte unterstützen eine realistische Einschätzung des Verfahrens und schaffen Klarheit über Verantwortung, Rechtswirkungen und Ablauf der Mediation.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Franziska Mensdorff-Pouilly
Als Juristin und ehemalige Rechtsanwältin kenne ich Konflikte aus vielen Perspektiven – von komplexen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen und internationalen Schiedsverfahren bis hin zu sensiblen privaten Streitigkeiten und innerbetrieblichen Spannungen. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, dass Gerichtsverfahren zwar rechtliche Klarheit schaffen, aber nicht immer nachhaltige Lösungen. Mediation bietet hier oft eine wirksame und ressourcenschonende Alternative.
Meine Arbeitsweise verbindet Klarheit und Struktur mit Empathie und Offenheit – für Gespräche, in denen alle relevanten Themen Raum bekommen und Lösungen entstehen, die realistisch, alltagstauglich sowie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind.