Pflichten des Mediators während der Mediation – Teil 1
Fokus: Gesetzlicher Rahmen, Transparenz und Allparteilichkeit
Welche gesetzlichen Pflichten treffen einen eingetragenen Mediator während der Mediation? Wann ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) überhaupt anwendbar? Dieser Beitrag beleuchtet den gesetzlichen Rahmen der Mediation in Österreich, die Anforderungen an Unabhängigkeit und Allparteilichkeit sowie mögliche Sanktionen bei Pflichtverletzungen.
Mediation ist kein unverbindliches Gesprächsformat, sondern ein strukturiertes Verfahren mit klaren Rollen und Verantwortlichkeiten. Welche Pflichten den Mediator während der Mediation treffen, ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten rechtlichen Rahmen. Ein Teil dieser Pflichten folgt unmittelbar aus dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), andere aus dem Mediationsvertrag. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit jenen Verpflichtungen, die sich direkt aus dem ZivMediatG ergeben.
Im ersten Teil wird beleuchtet, wann das Gesetz überhaupt anwendbar ist, warum die Unterscheidung des Mediator-Status für Parteien entscheidend ist und welche grundlegenden Erwartungen Sie an einen Mediator stellen dürfen. Im zweiten Teil werden die spezifischen Aufklärungspflichten und Dokumenationspflichten des Mediators nach dem ZivMediatG vertieft dargestellt. Im dritten Teil wird der Mediationsvertrag als zivilrechtliche Basis näher erörtert.
Wann ist das ZivMediatG anwendbar?
Nicht jedes klärende oder moderierte Gespräch ist rechtlich eine „Mediation“ im Sinne des Gesetzes. Damit die Schutzbestimmungen des ZivMediatG tatsächlich greifen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Zivilrechtliche Streitigkeit: Es handelt sich (i) um einen Konflikt, (ii) der grundsätzlich vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht verhandelt werden würde. Das umfasst etwa Vertragsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Organisationen, gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen (Gesellschafterkonflikte), wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten aus B2B-Beziehungen sowie familienrechtliche Angelegenheiten (Trennung, Scheidung oder Obsorgefragen) oder Erbschaftsstreitigkeiten. Auch wenn der Konflikt noch nicht bei Gericht anhängig ist, kann das ZivMediatG anwendbar sein, solange ein Zivilgericht oder Schiedsgericht prinzipiell zuständig wäre. Konfliktprävention fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich des ZivMediatG.
- Eingetragener Mediator: Die Mediation muss von einem Mediator durchgeführt werden, der in der Liste des Bundesministeriums für Justiz als eingetragener Mediator geführt wird.
- Explizite Vereinbarung: Das Verfahren muss ausdrücklich als Mediation vereinbart und auch tatsächlich als solche durchgeführt werden. Unverbindliche Gespräche oder bloße Vergleichsverhandlungen sind nicht umfasst. Ändert sich das Mandat im Laufe des Verfahrens – etwa von Mediation zu Beratung, Coaching oder Prozessbegleitung – ist das ZivMediatG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.
Die wichtige Unterscheidung: eingetragene und nicht eingetragene Mediatoren
Die Berufsbezeichnung „Mediator“ ist nicht geschützt. In der Praxis finden sich daher unterschiedliche Bezeichnungen wie „zertifizierter Mediator“, „gewerblicher Mediator“ oder Mediation als Teil einer anderen beruflichen Tätigkeit.
- Eingetragene Mediatoren haben eine Ausbildung absolviert, deren Inhalte und Umfang überprüft wurden und unterliegen Fort- und Weiterbildungsverpflichtungen. Sie sind verpflichtet, die Bezeichnung "eingetragener Mediator" zu führen. Nur für sie greifen die besonderen gesetzlichen Privilegien des ZivMediatG, insbesondere das Zeugnisverweigerungsrecht, die umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung sowie die automatische Hemmung von Verjährungsfristen.
- Nicht eingetragene Mediatoren können Mediation auf Basis anderer beruflicher Qualifikationen ausüben, etwa als Unternehmensberater, Lebens- und Sozialberater, Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder. Für sie gilt jedoch ein anderer rechtlicher Rahmen. Sie haben transparent darauf hinweisen, dass zentrale Rechtswirkungen des ZivMediatG – insbesondere in Bezug auf Verschwiegenheit und Fristenhemmung – nicht zur Anwendung kommen.
Diese Unterscheidung (sowie die Frage der Anwendbarkeit des ZivMediatG) ist für Parteien von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Absicherung des Verfahrens hat.
Persönliche und gewissenhafte Durchführung der Mediation
Der Mediator ist verpflichtet, die Mediation persönlich, unmittelbar sowie nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Das bedeutet, dass die Leitung des Verfahrens nicht delegiert werden darf und der Mediator selbst für den ordnungsgemäßen Ablauf, die Strukturierung des Prozesses und die Anwendung der mediationsspezifischen Methoden verantwortlich bleibt.
Die Tätigkeit des Mediators ist dabei nicht ergebnis-, sondern verfahrensorientiert: Er schuldet keine Einigung, wohl aber eine fachlich fundierte, sorgfältige und gewissenhafte Durchführung des Mediationsverfahrens. Diese Verpflichtung bildet die Grundlage für das besondere Vertrauen, das die Parteien dem Mediator entgegenbringen.
Unabhängigkeit, Neutralität und Allparteilichkeit
Ein zentraler Pfeiler der Mediation ist die objektive Distanz des Mediators zum Konflikt und zu den beteiligten Personen. Das ZivMediatG sichert diese Distanz durch konkrete Pflichten und Ausschlussgründe ab (§ 16 ZivMediatG).
Unabhängigkeit und Interessenkonflikte
Um wirtschaftliche oder persönliche Einflussnahmen auszuschließen, normiert das Gesetz klare Vorgaben:
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Keine Vermittlungsprovisionen: Der Mediator darf keine Vergütung oder sonstigen Vorteile für die Vermittlung oder Empfehlung von Mediationen geben, versprechen oder annehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Interessen Dritter Einfluss auf die Auswahl des Mediators oder den Verlauf des Verfahrens nehmen.
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Ausschluss bei Vorbefassung oder Interessenskonflikt: Ein Mediator darf eine Mediation nicht übernehmen, wenn er selbst Partei war oder ist, eine der Parteien vertreten oder beraten hat oder in anderer Weise in den Konflikt eingebunden war. Maßgeblich ist nicht nur eine tatsächliche Befangenheit, sondern bereits der objektive Anschein einer Interessenkollision.
Beispiel: Ein Unternehmensberater hat Firma A vor zwei Jahren in einer Strategiefrage beraten. Nun entsteht ein Konflikt zwischen Firma A und deren Geschäftspartner B. Der Berater darf diese Mediation nicht übernehmen wenn die frühere Tätigkeit geeignet ist, Zweifel an der Unabhängigkeit oder Neutralität zu begründen. Die Vorbefassung schließt die Mediation aus.
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Nachbetreuungsverbot: Der Mediator darf weder während noch nach Abschluss der Mediation eine Partei vertreten, beraten oder sonst parteilich tätig werden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Informationen oder Dynamiken aus der Mediation später einseitig verwertet werden. Eine Ausnahme besteht für Rechtsanwälte und Notare - die als Mediatoren tätig geworden sind - die mit ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien das Ergebnis der Mediation rechtlich ausformulieren dürfen.
Beispiel: Nach erfolgreicher Mediation fragt eine Partei, ob der Mediator sie nun als Rechtsanwalt in einer anderen Angelegenheit vertreten könne. Das ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Rollenklarheit muss auch nach Abschluss der Mediation gewahrt bleiben.
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Offenlegungspflicht: Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität beeinträchtigen könnten. Diese Pflicht besteht nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Verfahrens. Das betrifft etwa frühere Geschäftsbeziehungen, persönliche Bekanntschaften, gemeinsame Vereinsmitgliedschaften, familiäre Verbindungen oder andere Verflechtungen, die – selbst wenn sie harmlos erscheinen – das Vertrauen in die Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.
Neutralität und Allparteilichkeit
Neutralität bedeutet in der Mediation nicht emotionale Distanz, sondern Gleichbehandlung und ein wertfreier Raum. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet (Allparteilichkeit). Er sorgt methodisch dafür, dass die Verfahrensinteressen aller Parteien gleichermaßen berücksichtigt werden, Machtungleichgewichte ausgeglichen werden und jede Partei die gleiche Möglichkeit hat, ihre Interessen, Anliegen und Perspektiven einzubringen. Diese Haltung ist nicht nur eine methodische Empfehlung, sondern eine rechtlich relevante Kernpflicht.
Was passiert bei Pflichtverletzungen?
Verletzt ein eingetragener Mediator seine gesetzlichen Pflichten nach dem ZivMediatG, kann dies mehrere Konsequenzen haben:
- Zivilrechtliche Haftung: Bei schuldhafter Verletzung von Sorgfalts-, Unabhängigkeits- oder Offenlegungspflichten können Schadenersatzansprüche nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen entstehen.
- Verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen: Das ZivMediatG enthält in § 31 eigene Strafbestimmungen. Verstöße gegen gesetzliche Pflichten können mit Geldstrafen geahndet werden.
- Berufsrechtliche Konsequenzen: Eingetragene Mediatoren unterliegen der Aufsicht des Bundesministeriums für Justiz. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen kann die Streichung aus der Mediatorenliste erfolgen.
Fazit und Checkliste für den Start
Vor Beginn einer Mediation empfiehlt sich ein kurzer Check:
- Setting: Handelt es sich tatsächlich um eine Mediation? Könnte mein Konflikt grundsätzlich vor Gericht landen? Liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit vor und ist das ZivMediatG anwendbar?
- Status: Ist der Mediator in der Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragen?
- Conflict Check: Wurden mögliche Interessenskonflikte oder Vorbefassungen geprüft und offengelegt?
- Eindruck: Entsteht im Erstgespräch das Gefühl, dass der Mediator allparteilich agiert und die notwendige Äquidistanz zu allen Beteiligten wahrt?
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Franziska Mensdorff-Pouilly
Als Juristin und ehemalige Rechtsanwältin kenne ich Konflikte aus vielen Perspektiven – von komplexen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen und internationalen Schiedsverfahren bis hin zu sensiblen privaten Streitigkeiten und innerbetrieblichen Spannungen. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, dass Gerichtsverfahren zwar rechtliche Klarheit schaffen, aber nicht immer nachhaltige Lösungen. Mediation bietet hier oft eine wirksame und ressourcenschonende Alternative.
Meine Arbeitsweise verbindet Klarheit und Struktur mit Empathie und Offenheit – für Gespräche, in denen alle relevanten Themen Raum bekommen und Lösungen entstehen, die realistisch, alltagstauglich sowie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind.