Zum Hauptinhalt springen
Praxis & Einblicke

Fristenhemmung in der Mediation

rechtlicher Rahmen, Grenzen und praktische Relevanz

von Franziska Mensdorff-Pouilly

In Österreich hemmt der Beginn einer Mediation die Verjährung – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Beitrag zeigt die rechtlichen Voraussetzungen und praktische Grenzen auf.

15. Januar 2026  |  Themen

Ein Argument, das als Pluspunkt für Mediationsverfahren in Österreich immer wieder zu hören ist, lautet: Mediation hemmt die Verjährung – die Frist läuft nicht weiter, man verliert also mit einer Mediation bzw. Wirtschaftsmediation keine Zeit. Doch das ist nur die halbe Wahrheit. In der Praxis zeigt sich, dass unzutreffende Annahmen in diesem Zusammenhang erhebliche Folgen haben können – insbesondere bei wirtschaftlich relevanten Ansprüchen aus unternehmensbezogenen Geschäften und bei Haftungsfragen.

Der Beitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen Fristenhemmung im Rahmen einer Mediation in Österreich tatsächlich eintritt, wie sie rechtlich einzuordnen ist und worauf Parteien in der Praxis achten sollten.

Fristenhemmung - was bedeutet das in Österreich?

Mit dem Entstehen eines vertraglichen bzw. gesetzlichen Anspruchs haben Parteien innerhalb eines begrenzten Zeitraums die Möglichkeit, diesen Anspruch auch (schieds-)gerichtlich geltend zu machen; nach Ablauf dieser Frist können solche Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden (Verjährungsfrist).

Verhandeln Parteien über ihren Anspruch - und liefe in der Zwischenzeit die Verjährungsfrist weiter - so hätte das zur Folge, dass (womöglich auch absichtlich) so lange verhandelt wird, bis eine Durchsetzung der Forderung vor Gericht nicht mehr möglich wäre.

Um dem in der Mediation bzw. Wirtschaftsmediation vorzubeugen, hat der Gesetzgeber eine Fristenhemmung vorgesehen - die Dauer des Mediationsverfahrens wird in die Verjährung nicht eingerechnet. Der Fristenlauf wird also angehalten, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der praktische Effekt ist klar: Parteien gewinnen Zeit, um Lösungen zu entwickeln, ohne parallel ein Gerichts- oder Schiedsverfahren einleiten zu müssen, nur um Fristen bzw. den Anspruch zu wahren oder sich hierfür eigens mit der Gegenseite auf eine Fristenhemmung einigen zu müssen.

Ein paar Punkte sind hierbei aber zentral und unbedingt zu beachten.

Fortlaufshemmung oder Ablaufshemmung?

Österreich kennt neben der Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist auch eine sogenannte Ablaufshemmung. Der Unterschied:

Bei der Fortlaufshemmung wird die Zeit eines Mediationsverfahrens in die Berechnung der Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Bildlich gesprochen wird ein “Pauseknopf” gedrückt. Die Frist läuft nach Wegfall des hemmenden Ereignisses weiter.

Bei der Ablaufshemmung läuft die Verjährungsfrist zwar weiter, ihr Ablauf wird aber (etwa durch Verhandlungen bzw. eines Mediationsverfahrens) gehemmt. Nach Abbruch bzw. Wegfall des hemmenden Ereignisses muss ein Kläger innerhalb einer angemessenen Zeit Klage erheben; diese wird in der herrschenden Lehre und Rechtsprechung häufig mit etwa drei Monaten angesetzt, ist jedoch keine "starre Nachfrist".

Was sind die Voraussetzungen für die Fortlaufshemmung?

Eine gesetzliche Fortlaufshemmung greift nur dann, wenn auf das Mediationsverfahren das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anwendbar ist. Maßgeblich ist §22 ZivMediatG, der vorsieht, dass mit Beginn der Mediation der Lauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Ansprüche gehemmt wird. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, also um einen Konflikt, der grundsätzlich vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht verhandelt werden würde, etwa Vertragsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Organisation, gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen (Gesellschafterkonflikte) oder andere wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten (aus B2B Beziehungen).
  • Die Mediation muss von einem Mediator* durchgeführt werden, der in der Liste des Bundesministeriums für Justiz in Österreich eingetragen ist.
  • Das Verfahren muss ausdrücklich als Mediation vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Unverbindliche Gespräche oder bloße Vergleichsverhandlungen reichen dafür nicht aus. Darüber hinaus muss das Thema des Konflikts klar sein.
  • Die Mediation muss gehörig fortgesetzt werden (siehe dazu weiter unten).

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben - wird etwa eine Mediation von einem nicht eingetragenen Mediator begleitet oder werden statt einer Mediation Vergleichsgespräche geführt - kommt keine Fortlaufshemmung sondern eine Ablaufshemmung der Verjährungsfrist zur Anwendung.

Praxistipps zur Fristenwahrung in der Wirtschaftsmediation

Auf Basis dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen lohnt es sich folgende Aspekte im Auge zu behalten, wenn es um die Sicherung der eigenen Ansprüche geht und der Ablauf der Verjährungsfrist immanent ist.

Welche Hemmung der Verjährungsfrist kommt zur Anwendung?

Ein Mediationsverfahren wird über einen Zeitraum von einem halben Jahr geführt. Zu Beginn des Verfahrens verbleiben noch sechs Monate bis zum Ablauf der Verjährungsfrist. Scheitert die Mediation, macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Fortlaufshemmung oder eine Ablaufshemmung der Verjährung eingetreten ist.

Bei einer Fortlaufshemmung wird der Lauf der Verjährungsfrist für die Dauer der Mediation unterbrochen. Nach Beendigung des Verfahrens läuft die Frist weiter – im Beispiel stehen der Partei somit weiterhin sechs Monate zur Verfügung, um ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren einzuleiten.

Liegt hingegen eine Ablaufshemmung vor, ist die Situation deutlich enger. In diesem Fall bleibt nach Abbruch der Gespräche lediglich eine angemessene Nachfrist, die in der Rechtsprechung häufig mit rund drei Monaten bemessen wird.

Für Unternehmen bzw. Rechtsabteilungen ist es daher aus strategischer Sicht relevant (i) die Anwendbarkeit des ZivMediatG, (ii) die oben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen und (iii) die daraus folgende Art der Hemmung im Einzelfall rechtlich zu prüfen.

Ob das ZivMediatG tatsächlich zur Anwendung kommt, lässt sich dabei nicht immer eindeutig im Vorfeld beurteilen. In der Praxis bewegen sich Verfahren nicht selten im Grenzbereich zwischen Mediation, Moderation und Vergleichsgespräch. Gerade deshalb ist dem Mandat und dem Auftragsverhältnis mit dem Mediator besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Ab wann wird die Verjährungsfrist gehemmt?

Der Beginn der Mediation ist relevant weil ab diesem Zeitpunkt die Fortlaufshemmung eintritt (§ 22 ZivMediatG). Gemäß § 17 ZivMediatG gilt als Beginn der Mediation gilt jener Zeitpunkt, zu dem sich die Parteien darauf einigen, den Konflikt durch Mediation zu bearbeiten. Das kann mit dem Abschluss der Mediationsvereinbarung zusammenfallen, muss es aber nicht zwingend. Auch eine vorhergehende mündliche Einigung der Konfliktparteien auf einen Mediationsprozess kann ausreichen, sofern sie nachvollziehbar ist. Gerade weil dieser Startpunkt nicht immer punktgenau feststeht, ist eine präzise, zeitliche Dokumentation wesentlich.

Wie gehe ich sicher, dass die Verjährungsfrist auch weiterhin gehemmt bleibt?

Um die Verjährungsfrist “langfristig” zu hemmen ist es nicht ausreichend ein Mediationsverfahren nur einzuleiten, es ist auch notwendig, dass dieses Verfahren “gehörig fortgesetzt” wird (§ 22 ZivMediatG). Eine gehörige Fortsetzung liegt vor, wenn die Mediation aktiv betrieben wird. Dazu zählen laufende Sitzungen, ein erkennbarer Verfahrensfortschritt und die Mitwirkung aller Parteien. Bleibt das Verfahren über längere Zeit faktisch liegen, setzt der Fristenlauf wieder ein.

Wann läuft die Verjährungsfrist weiter?

Die Verjährungsfrist läuft weiter, sobald die Mediation nicht mehr gehörig fortgesetzt wird oder beendet ist, sei es weil:

  • die Konfliktparteien zu einer (Teil-)Lösung gekommen sind,
  • eine oder alle Konfliktparteien das Verfahren beenden, weil keine Einigung zu erwarten ist,
  • der Mediator das Verfahren und sein Mandat beendet.

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren faktisch endet, etwa durch ausdrückliche Beendigung oder durch längeres faktisches Ruhen. Auch dieser Zeitpunkt sollte aus Gründen der Rechtssicherheit klar dokumentiert werden.

Welche Ansprüche sind von der Fristenhemmung betroffen?

Die Hemmungswirkung kann sich naturgemäß nur auf ein Rechtsverhältnis der Konfliktparteien der Mediation beziehen, Rechte Dritter bzw. gegenüber Dritten werden dadurch nicht berührt.

Gerade in komplexen wirtschaftlichen Konstellationen – etwa bei mehreren Vertragspartnern, Konzernstrukturen oder laufenden Geschäftsbeziehungen – ist diese Abgrenzung wesentlich. In wirtschaftlichen Mehrparteienkonstellationen ist daher genau zu prüfen, welche Ansprüche tatsächlich von der Mediation erfasst sind und für welche eine Verjährungsfrist weiterläuft.

Wer ist für die Dokumentation des Fristenlaufs verantwortlich?

Prinzipiell hat der Mediator den Beginn der Mediation, den Verlauf sowie jene Umstände zu dokumentieren (§ 17 ZivMediatG), aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig fortgesetzt wurde, ebenso wie das Ende der Mediation.

Diese Dokumentation hat der Mediator mindestens 7 Jahre nach Beendigung der Mediation aufzubewahren und auf Verlangen der Parteien eine Gleichschrift auszufolgen.

Unabhängig davon bleibt die Verantwortung für die Wahrung von Fristen bei den Parteien selbst. Auch wenn eine Dokumentationspflicht des Mediators besteht, empfiehlt es sich, sich nicht ausschließlich darauf zu verlassen. Gerade im Wirtschaftskontext ist es sinnvoll, Beginn, Verlauf und allfällige Unterbrechungen der Mediation auch auf eigener Seite nachvollziehbar zu dokumentieren.

Fazit

Die Hemmung der Verjährung im Rahmen einer Mediation ist rechtlich klar geregelt, aber an Voraussetzungen gebunden. Sie greift nicht automatisch und verlangt einen strukturierten, dokumentierten Ablauf.

Gerade bei wirtschaftlich relevanten Ansprüchen sollte Mediation daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern als Teil einer rechtlich abgestimmten Konfliktstrategie (siehe dazu auch in mehr Detail hier).

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 


Franziska Mensdorff-Pouilly

Als Juristin und ehemalige Rechtsanwältin kenne ich Konflikte aus vielen Perspektiven – von komplexen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen und internationalen Schiedsverfahren bis hin zu sensiblen privaten Streitigkeiten und innerbetrieblichen Spannungen. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, dass Gerichtsverfahren zwar rechtliche Klarheit schaffen, aber nicht immer nachhaltige Lösungen. Mediation bietet hier oft eine wirksame und ressourcenschonende Alternative.

Meine Arbeitsweise verbindet Klarheit und Struktur mit Empathie und Offenheit – für Gespräche, in denen alle relevanten Themen Raum bekommen und Lösungen entstehen, die realistisch, alltagstauglich sowie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind.