Verschwiegenheit und Vertraulichkeit in der Mediation in Österreich
Rechtlicher Rahmen, Grenzen und praktische Hinweise
Können Inhalte einer Mediation vor Gericht verwendet werden? Der Beitrag analysiert, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Inhalte einer Mediation in Österreich geschützt sind, wo dieser Schutz endet und welche Folgen dies für spätere Gerichts- oder Schiedsverfahren haben kann.
"Darf das, was ich in der Mediation sage, später in einem Gerichtsverfahren gegen mich verwendet werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an."
Vertraulichkeit und Verschwiegenheit sind zentrale Verfahrensgrundsätze der Mediation. Sie sollen die Grundlage dafür bilden, dass Parteien offen miteinander sprechen können, ohne befürchten zu müssen, dass Inhalte aus dem Mediationsverfahren an die Öffentlichkeit kommen oder gar später in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren gegen sie verwendet werden können. Weiters soll verhindert werden, dass ein Mediationsverfahren lediglich zur Informationsbeschaffung initiiert wird, um die Position der Gegenseite für ein antizipiertes Verfahren zu erforschen.
Daraus ergibt sich häufig die Erwartung, dass sämtliche Inhalte, die in einem Mediationsverfahren offengelegt werden, strikt und uneingeschränkt vertraulich sind und diesen Raum nicht verlassen dürfen. Diese Annahme ist jedoch nicht immer zutreffend. Ob und in welchem Umfang dies tatsächlich der Fall ist, hängt von mehreren rechtlichen Voraussetzungen ab, nämlich
- ob das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) zur Anwendung kommt
- welcher Mediator* das Verfahren durchführt,
- um welche Informationen es sich handelt und
- in welchem Kontext Informationen offengelegt oder verwertet werden.
Verschwiegenheit des Mediators
Maßgeblich für die gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit ist die Frage, ob das ZivMediatG zur Anwendung kommt. Dies ist zu bejahen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, also um einen Konflikt, der grundsätzlich vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht verhandelt werden würde, etwa Vertragsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Organisation, gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen (Gesellschafterkonflikte) oder andere wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten (aus B2B Beziehungen).
- Die Mediation muss von einem Mediator durchgeführt werden, der in der Liste des Bundesministeriums für Justiz in Österreich eingetragen ist.
- Das Verfahren muss ausdrücklich als Mediation vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Unverbindliche Gespräche oder bloße Vergleichsverhandlungen reichen dafür nicht aus. Sollte das Mandat im Laufe des Verfahrens geändert werden, (etwa von Mediation in Prozessbegleitung, Coaching bzw. Beratung), dann ist das ZivMediatG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.
Parameter und Grenzen der Verschwiegenheit
Es gibt einige Unterschiede zu den Grenzen der Verschwiegenheit des Mediators je nachdem, ob das ZivMediatG zur Anwendung kommt, oder nicht.
Im Detail:
|
ZivMediatG Anwendbar |
ZivMediatG nicht Anwendbar |
|
|
Rechtsquelle |
§ 18 ZivMediatG |
mediationsethische Grundsätze |
|
Umfang |
Der Mediator hat über Inhalte der Mediation (Tatsachen und Unterlagen, die im Rahmen der Mediation geteilt bzw. besprochen worden sind) Stillschweigen zu bewahren. |
Der Mediator hat über Inhalte der Mediation (Tatsachen und Unterlagen, die im Rahmen der Mediation geteilt bzw. besprochen worden sind) Stillschweigen zu bewahren. |
|
Einvernahme vor Gericht |
Ein Mediator darf zu den Inhalten der Mediation vor Gericht nicht einvernommen werden (Beweisaufnahmeverbot) (§320 ZPO, §157 Abs 1 Z 3 StPO), er kann sich entschlagen und allfällige Aussagen dürfen vor Gericht nicht berücksichtigt werden. |
Der Mediator kann vor Gericht als Zeuge vernommen werden, er hat kein Entschlagungsrecht. |
|
Entbindung von der Verschwiegenheit |
Die Parteien können den Mediator von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entbinden. |
Die Parteien können den Mediator einstimmig von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. |
|
Vertragliche Verschwiegenheitspflicht |
Eine vertragliche Verpflichtung ändert nichts an dem Beweisaufnahmeverbot und Entschlagungsrecht (siehe oben). |
Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit (mit Vertragsstrafe) ändert nichts daran, dass der Mediator vernommen werden kann. Es rechtfertigt keine Aussageverweigerung. Allenfalls kann Geheimschutz insofern greifen, als das Beweisthema Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Partei betreffen würde (§ 321 Abs 2 Z 5 ZPO). |
Zu den Besonderheiten der Verschwiegenheit bei innerbetrieblichen Mediationen und Mediationen im Arbeitskontext finden Sie hier und hier.
Grenzen der Vertraulichkeit
Wie bereits erwähnt ist die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß des ZivMediatG recht weit gefasst, ist aber dennoch nicht absolut.
Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind insbesondere:
- gesetzliche Melde- und Schutzpflichten, etwa bei Gefährdung des Kindeswohls, akuter Gewalt oder sonstiger strafbarer Handlungen, soweit der Mediator gesetzlich zur Mitteilung verpflichtet ist. In diesen Fällen dürfen relevante Informationen offengelegt werden.
- Offenkundiges und Bedeutungsloses unterliegt (in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung) nicht der Vertraulichkeit.
- Fragen zum Thema Verjährung (siehe hier): Der Mediator darf vor Gericht zu diesem Thema einvernommen werden, daher zu Beginn und Ende der Mediation und zur Frage, ob das Mediationsverfahren gehörig fortgesetzt wurde. Darüber hinaus darf er das Konfliktthema offen zu legen um festzumachen, für welche Ansprüche die Verjährung gehemmt wurde.
- Fragen zur Vollstreckung der Mediationsvereinbarung: Der Mediator darf hierzu im Bezug auf das Ergebnis des Mediationsverfahrens vor Gericht einvernommen werden.
Verschwiegenheit der Parteien
Ein oft verbreiteter Irrglaube ist, dass die Konfliktparteien als Teilnehmer ebenfalls automatisch zur Verschwiegenheit über die Inhalte und Gespräche der Mediation angehalten sind. Das ist nicht korrekt.
Das Konzept der Vertraulichkeit im ZivMediatG ermöglicht den Konfliktparteien den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verschwiegenheit des Mediators. Die Parteien sind gesetzlich nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ist Diskretion und Vertraulichkeit gewünscht, so müssen die Parteien eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen. Dies ist oft Teil des Mediationsvertrages kann aber auch separat abgeschlossen werden. Sollte Hilfspersonal oder Drittpersonen zur Mediation beigezogen werden, so ist auch hier eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Was ist nun die Konsequenz, wenn eine Partei trotz einer Vertraulichkeitsvereinbarung die Informationen aus einer Mediation in einem Folgeverfahren vorbringt? In Deutschland ist es unzulässig Beweisanträge zu stellen oder Inhalte aus der Mediation (die von der Vertraulichkeitsvereinbarung erfasst sind) im Gerichtsverfahren vorzubringen. Für Österreich wurde vergleichbares in den Gesetzesmaterialien zum ZivMediatG vertreten, aber auf Basis der bisherigen Rechtsprechung zur Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess, ist unklar, ob ein Verwertungsverbot durchsetzbar ist. Ein entsprechendes Verwertungsverbot wäre jedoch aus rechtsstaatlicher Sicht konsequent.
Fazit
Vertraulichkeit und Verschwiegenheit sind zentrale Voraussetzungen dafür, dass Mediation funktionieren kann. Ihr rechtlicher Umfang ist jedoch nicht einheitlich, sondern hängt maßgeblich davon ab, ob das ZivMediatG zur Anwendung kommt und in welchem Rahmen das Verfahren durchgeführt wird.
Wer Mediation nutzt – insbesondere in rechtlich oder wirtschaftlich sensiblen Kontexten – sollte daher nicht von pauschalen Annahmen ausgehen, sondern frühzeitig klären, welche Form der Vertraulichkeit tatsächlich besteht und ob diese vertraglich ergänzt werden kann. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der geschützte Rahmen, den Mediation verspricht, auch rechtlich gegeben ist.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Franziska Mensdorff-Pouilly
Als Juristin und ehemalige Rechtsanwältin kenne ich Konflikte aus vielen Perspektiven – von komplexen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen und internationalen Schiedsverfahren bis hin zu sensiblen privaten Streitigkeiten und innerbetrieblichen Spannungen. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, dass Gerichtsverfahren zwar rechtliche Klarheit schaffen, aber nicht immer nachhaltige Lösungen. Mediation bietet hier oft eine wirksame und ressourcenschonende Alternative.
Meine Arbeitsweise verbindet Klarheit und Struktur mit Empathie und Offenheit – für Gespräche, in denen alle relevanten Themen Raum bekommen und Lösungen entstehen, die realistisch, alltagstauglich sowie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind.