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Praxis & Einblicke

Mediation abgeschlossen

Welche Rechtsfolgen hat das Ergebnis nach österreichischem Recht?

von Franziska Mensdorff-Pouilly

Der Abschluss einer Mediation und die Umsetzung der Lösung wirft mitunter rechtliche Fragen auf. Ob und in welcher Form ein Ergebnis dokumentiert wird, welche Rechtswirkungen eine Einigung entfalten kann und welche Fragen sich bei Durchsetzbarkeit, Gebühren und internationalem Bezug stellen, sollte geprüft und strategisch entschieden werden.

20. Februar 2026  |  Themen

Am Ende einer Mediation stellt sich oft nicht nur die Frage, ob eine Einigung erzielt wurde, sondern auch, wie mit dem Ergebnis umzugehen ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben können. Wann sollte ein Ergebnis dokumentiert werden und welche Fragen stellen sich bei Durchsetzbarkeit, Gebühren und internationalem Bezug?

Dabei spielen nicht nur strategische Überlegungen eine Rolle, sondern ebenso rechtliche und finanzielle Aspekte. Nachfolgend findet sich ein erster Überblick.

Muss das Mediationsergebnis dokumentiert werden?

Grundsätzlich gilt: Eine Mediation kann auch ohne schriftliches Ergebnis enden. Die Parteien können ihre Ergebnisse und die weitere Vorgehensweise auch mündlich zusammenfassen oder vereinbaren.

Dennoch gibt es Fälle, in denen es Sinn macht, die gemeinsame Lösung und die weitere Vorgehensweise zu dokumentieren, um Klarheit zu schaffen, Missverständnisse zu vermeiden und eine gemeinsame Arbeitsgrundlage für die Umsetzung zu haben. In der Praxis geschieht dies häufig in Form eines Ergebnisprotokolls oder einer Punktation. Dabei werden die wesentlichen Einigungspunkte festgehalten, oft in Stichworten oder kurzen Sätzen, etwa auf einem Flipchart oder in einer zusammenfassenden Niederschrift. Dies ist aber kein zwingender Schritt und sollte gezielt gewählt werden.

Welche Rechtsfolgen hat das Ergebnis einer Mediation?

Ein zentraler Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Eine Einigung kann nach österreichischem Recht rechtlich verbindlich sein, auch ohne schriftliches Dokument. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kann bereits eine mündliche Vereinbarung einen rechtsverbindlichen Vertrag darstellen. Das gilt auch für Einigungen, die im Rahmen einer Mediation erzielt werden.

Wird ein Ergebnis schriftlich festgehalten, ist das oft ein weiterer Beweis für die Rechtsverbindlichkeit. Das ist nicht immer gewünscht. Wenn die Parteien lediglich eine gemeinsame Absicht festhalten oder einen Zwischenschritt dokumentieren wollen, sollte dies daher deutlich zum Ausdruck gebracht werden, etwa durch Bezeichnungen wie Absichtserklärung oder Memorandum of Understanding, und es sollte aus dem Dokument klar hervorgehen, ob eine rechtlich bindende Regelung gewollt ist oder nicht.

Form und Durchsetzbarkeit der Mediationsvereinbarung

Wenn die Parteien eine rasche Durchsetzbarkeit ihrer Einigung anstreben, stellt sich die Frage nach der richtigen Form. Ein bloßes Ergebnisprotokoll schafft Orientierung, ist aber kein Exekutionstitel. Ein Vertrag dokumentiert zwar die Rechtsverbindlichkeit der Lösung sowie der nächsten Schritte, ist jedoch kein unmittelbarer Exekutionstitel; bei Nichterfüllung muss die geschuldete Leistung zunächst eingeklagt werden, um ein Urteil als Grundlage für eine Exekution zu erlangen.

Soll die Vereinbarung unmittelbar vollstreckbar sein, kommen insbesondere folgende Formen in Betracht:

  • die notarielle Beurkundung, sowie
  • die Errichtung eines gerichtlichen Vergleichs (prätorischer Vergleich).

Beides liegt nicht in der Kompetenz des Mediators. Die Parteien können zwar die Dokumentation der Ergebnisse und die zu dessen Umsetzung erforderlichen Schritte vom Mediator verlangen (§ 17 Abs 2 ZivMediatG), der Mediator darf aber keine Verträge oder Vergleiche ausformulieren; er darf keine beratende bzw. rechtsgestaltende Tätigkeit übernehmen. Er kann den Bedarf aufzeigen, nicht aber die rechtliche Umsetzung übernehmen.

Einzige Ausnahme: Mediatoren, die zugleich als Rechtsanwalt oder Notar tätig sind, dürfen – mit Zustimmung der Parteien und in dieser beruflichen Rolle – die Ergebnisse der Mediation rechtlich ausformulieren.

Gerade in wirtschaftlichen oder komplexen Konstellationen, aber auch bei Trennung, Scheidung oder Obsorge, ist es daher sinnvoll, sich bereits vor Abschluss der Mediation oder jedenfalls vor Finalisierung des Ergebnisses rechtsfreundlich beraten zu lassen, um Form, Durchsetzbarkeit und Risiken der Vereinbarung zu klären.

Stempel- und Gebührenfragen nicht übersehen

Ein weiterer Aspekt, der am Ende einer Mediation relevant werden kann, betrifft Stempel- und Rechtsgebühren. Werden Einigungen schriftlich festgehalten, kann dies – je nach Inhalt und Form – eine Gebührenpflicht auslösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Dokument formal als „Vertrag“ oder „Vergleich“ bezeichnet ist oder ob es sich um Stichworte auf einem Flipchart handelt. Entscheidend ist, ob eine schriftliche Dokumentation eines Rechtsgeschäfts vorliegt, die als Urkunde zu werten ist.

Die Gebühr bemisst sich bei außergerichtlichen Vergleichen grundsätzlich mit 2 % des Gesamtwerts der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Maßgeblich ist dabei der wirtschaftliche Wert der vereinbarten Leistungen, wobei nur positiv geschuldete Leistungen in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Ob und in welchem Umfang eine Gebührenpflicht entsteht, sollte daher bei der Entscheidung über eine schriftliche Dokumentation mitbedacht werden (weiterführende Informationen finden Sie hier).

Internationale Vollstreckung: früh mitdenken

Enthält die Einigung einen grenzüberschreitenden Bezug, gewinnt die Frage der internationalen Vollstreckbarkeit zusätzlich an Bedeutung. Je nach Ausgestaltung kann eine Mediationsvereinbarung im Ausland nur eingeschränkt oder gar nicht durchsetzbar sein.

Internationale Übereinkommen sehen hierfür unterschiedliche Anknüpfungspunkte vor. Eine schriftliche Mediationsvereinbarung kann unter den Voraussetzungen der Singapore Convention in internationalen Handelssachen unmittelbar vollstreckbar sein. Welche Möglichkeiten der Vollstreckbarkeit in Betracht kommen, sollte bereits bei der Gestaltung des Ergebnisses bedacht werden.

Fazit

Eine Mediation endet idealerweise mit einer Lösung, die alle Parteien zufriedenstellt. Nicht jedes Ergebnis muss dokumentiert werden, und nicht jede Dokumentation soll rechtlich verbindlich sein. Gerade deshalb lohnt es sich, einige Fragen spätestens gegen Ende der Mediation zu klären:

  • Soll das Ergebnis der Mediation rechtlich verbindlich sein? Falls ja, in Form einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung?
  • Wenn ein schriftliches Dokument erstellt wird: Dient es lediglich als Erinnerungs- und Arbeitsgrundlage, oder soll es rechtlich bindend ausgestaltet sein?
  • Ist externe Beratung durch Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater erforderlich, und mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?
  • Falls eine Bindung gewollt ist: Soll die Vereinbarung unmittelbar exekutierbar sein – und gegebenenfalls auch international?
  • Sind mit der gewählten Form Stempel- oder sonstige Rechtsgebühren verbunden?

Eine bewusste Auseinandersetzung mit diesen Fragen unterstützt eine klare und tragfähige Gestaltung des Mediationsergebnisses und hilft, rechtliche und wirtschaftliche Überraschungen zu vermeiden.

 

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.


Franziska Mensdorff-Pouilly

Als Juristin und ehemalige Rechtsanwältin kenne ich Konflikte aus vielen Perspektiven – von komplexen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen und internationalen Schiedsverfahren bis hin zu sensiblen privaten Streitigkeiten und innerbetrieblichen Spannungen. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, dass Gerichtsverfahren zwar rechtliche Klarheit schaffen, aber nicht immer nachhaltige Lösungen. Mediation bietet hier oft eine wirksame und ressourcenschonende Alternative.

Meine Arbeitsweise verbindet Klarheit und Struktur mit Empathie und Offenheit – für Gespräche, in denen alle relevanten Themen Raum bekommen und Lösungen entstehen, die realistisch, alltagstauglich sowie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind.