
Mediation und Gerechtigkeit
Selbstbestimmung der Parteien und Verantwortung des Mediators
Wessen Aufgabe ist es, die Rechtskonformität einer Mediationsvereinbarung zu prüfen? Der Beitrag beleuchtet das Spannungsfeld zwischen Parteiautonomie und Mediatorverantwortung und zeigt, welche Konsequenz sich daraus für die Auswahl des Mediators ergibt.
In meinem letzten Artikel habe ich darüber gesprochen, was die Parameter dafür sind, dass eine Partei ein Mediationsergebnis als zufriedenstellend oder gar fair erachtet. In diesem Beitrag möchte ich einen Schritt weiter gehen und mich mit der Frage befassen, wessen Aufgabe es ist, die Rechtskonformität der Mediationsvereinbarung zu prüfen.
Es ist klar, dass der Mediator die Prozessverantwortung trägt und für ein faires Verfahren zu sorgen hat. Inwieweit aber ist er für die rechtliche Compliance des Ergebnisses mitverantwortlich? Ist es problematisch, wenn Parteien sich in einer Mediationsvereinbarung auf "weniger" einigen, als sie rechtlich hätten durchsetzen können? Und wo ist die Grenze? Kann Mediation auch dafür genutzt werden, das Rechtssystem soweit zu umgehen, dass Einigungen erzielt werden, die rechtlich unzulässig sind, ein Gericht also niemals zugesprochen hätte?
Der Mediator als Gatekeeper für Parteiautonomie und Freiwilligkeit
Die Aufgabe des Mediators ist es, darüber zu wachen, dass die Parteien ihre Vereinbarungen freiwillig, selbstbestimmt und auf einer ausreichenden Informationsgrundlage treffen. Der Mediator hat daher zu geeigneten Maßnahmen zu greifen, wenn Selbstverantwortung und Autonomie durch einseitige Schwächen, eingeschränkte Urteilsfähigkeit, Manipulation, Machtmissbrauch oder Drohung gefährdet ist, und - wenn dem nicht anders beizukommen ist - die Mediation abzubrechen.
Bei der Annahme von unterschiedlicher Verhandlungsstärke ist Zurückhaltung geboten. Der vermeintliche Schutz des Schwächeren darf auch nicht in eine einseitige Einflussnahme umschlagen. Nicht jedes aus subjektiver Sicht des Mediators gewertetes Machtgefälle rechtfertigt daher eine Intervention zum Schutz der vermeintlich schwächeren Partei.
In der Mediation gilt der Grundsatz der Parteiautonomie, daher ist es den Parteien unbenommen, Zugeständnisse zu machen, ihre eigenen Forderungen anzupassen oder zu reduzieren. Diese Flexibilität Parteien in ihren Lösungsmöglichkeiten macht Mediation in vielen Fällen gerade attraktiv. Es ist demnach nicht die Aufgabe des Mediators die Entscheidungen einer Partei auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, also letztlich besser zu wissen, was für diese “gut” ist. Eine aus Sicht des Mediators nachteilige Vereinbarung löst keine Interventionspflicht aus. Er darf die Verhandlungsoptionen sichtbar machen, er ist aber gerade nicht angehalten, die Sicht der Parteien zu ändern. Irvine formuliert es pointiert: “Mediation is not about legal settlement; it is about settlement that delivers justice as judged by the parties.” (Irvine 2024, S. 275).
Ein Beispiel: Ein Vater hat zu Lebzeiten versprochen, dass sein älterer Sohn A das Haus erbt. Im Testament steht aber B als Erbe. A und B können sich in einer Mediation darauf einigen, dass B das Haus zur Hälfte überträgt, auch wenn ihm rechtlich das ganze Haus zustünde. Ob diese Lösung rechtlich durchsetzbaren Ansprüchen entspricht, ist dabei nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass beide Parteien die Konsequenzen ihrer Entscheidung kennen und die Vereinbarung freiwillig treffen. Genau das ist der Spielraum, den die Mediation eröffnet.
Voraussetzung - ausreichende Informationsgrundlage
Dennoch: die Basis für so eine Entscheidung ist eine klare und vollständige Sicht der eigenen Position und der Rechtsfolgen, die eine mögliche Vereinbarung mit sich bringt. Diesem Gedanken hat der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als der Mediator, wenn nötig, auf Beratungsbedarf hinzuweisen hat. Er hat auch eine klare Grenze gesetzt: der Mediator darf nicht selbst beraten und nicht selbst entscheiden (siehe im Detail hier). Allerdings hat er über die rechtliche Bedeutung und Rechtsfolgen aufzuklären, die eine Einigung in der Mediation mit sich bringen kann.
Was heißt das nun in unserem Fall? A und B müssen sich der rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Einigung bewusst sein. B muss klar sein, dass er das Haus behalten könnte, wenn er wollte, A und B muss klar sein, welche steuerliche Implikationen so eine Übertragung mit sich bringt, beiden muss klar sein, was geteiltes Eigentum bedeutet. Erkennt der Mediator, dass es hier eine “Wissenslücke” gibt, hat er auf Beratungsbedarf hinzuweisen.
Nun ist aber klar: Das Mediationsergebnis darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, nicht sittenwidrig sein und keine Gesetzesumgehung darstellen. Daran schließt aber eine weitere Frage an, die der österreichische Gesetzgeber nicht beantwortet und zu der es auch keine gefestigte Rechtsprechung gibt: Trägt der Mediator über die Hinweispflicht auf Beratungsbedarf hinaus auch Mitverantwortung für die Substanz des Ergebnisses?
Spannungsfeld: Ist der Mediator nun auch für das Ergebnis verantwortlich?
International wird diese Frage seit Jahrzehnten diskutiert, folgende Positionen haben sich entwickelt, die hier nur kurz umrissen werden:
- Selbstverantwortung der Parteien: Vertreter wie Stulberg sind der Auffassung, dass das Mediationsergebnis ausschließlich in den Händen der Parteien liegt, es liegt an ihnen ein Ergebnis zu entwickeln, mit dem sie zufrieden sind und das sie als fair erachten. Würde der Mediator hier einwirken, würde er die Selbstverantwortung der Parteien beeinflussen oder gar beschneiden (da Mediation davon lebt, dass die Parteien den Prozess und das Ergebnis bestimmen). Dennoch wird auch von Stulberg die Notwendigkeit erachtet, dass die Parteien informierte Entscheidungen treffen (siehe Pkt3.).
- Verantwortung des Mediators: Auf der anderen Seite des Spektrums argumentieren Autoren wie Waldman und Susskind, dass der Mediator die Mitverantwortung dafür trägt, dass das Mediationsergebnis im Einklang mit dem Gesetz steht. Waldman versteht beispielsweise Recht als nützliches, wenn auch nicht immer perfektes Korrektiv zum Schutz der Schwächeren. Die Begründung liegt auf der Hand: Rechtswidrige Mediationsvereinbarungen sind nicht nur nachteilig für die Parteien selbst, sondern schmälern auch das Ansehen der Mediation. Wenn der Mediator die Möglichkeit hat, das zu vermeiden, liegt es in seiner Verpflichtung das auch zu tun.
- Informed Decision Making: Dazwischen hat sich ein Mittelweg etabliert: Hier wird propagiert, dass der Mediator weder entscheidet noch für das Ergebnis verantwortlich ist, aber sicherzustellen hat, dass die Parteien ihrer Rechtsposition gewahr sind und verstehen, worauf sie sich einigen, also um eine wirklich selbstbestimmte Lösung finden können.
Wer der ersten Linie folgt und auf Beratungsbedarf hingewiesen hat, hat damit seine Schuldigkeit getan, auch wenn die Parteien es nicht aufgreifen. Im zweiten Fall träfen den Mediator darüber hinausgehende Pflichten: aktives Nachfassen auf den Beratungshinweis (statt sich mit einer einmaligen Erfüllung zufriedenzugeben), strukturelle Maßnahmen zur Sicherung der Beratung (Vertagung, zweistufige Vereinbarung) etc. Wer den Mittelweg wählt, würde sagen: Es kommt darauf an, wie defizitär das Wissen über die eigene Position und die Rechtslage wirklich ist.
Wie bereits erwähnt, gibt der österreichische Gesetzgeber keine Indikation über den Wortlaut des § 16 Abs 3 ZivMediatG hinaus. Klarer ist hier beispielsweise die deutsche Literatur zum dMediationG:
- Der Mediator darf allgemeine Rechtsauskünfte erteilen (also auf gesetzliche Regelungen oder ständige Rechtsprechung hinweisen), oder auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der Erwägung von Optionen und Lösungen. Diese müssen allerdings nicht nur korrekt sein, sondern dürfen nicht den Eindruck des Neutralitätsverlusts erwecken.
- Weist der Mediator auf die Notwendigkeit von Rechtsberatung hin und greifen dies die Parteien nicht auf, ist der Mediator nicht an der Fortsetzung der Mediation gehindert (außer die angestrebte Vereinbarung verstößt gegen geltendes Recht). In so einem Fall müsste der Mediator die Mediation beenden.
- Schließlich hat der Mediator darauf hinzuwirken, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und deren Inhalt verstehen. Er hat auf den Beratungsbedarf hinzuweisen, ebenso, wenn die Vereinbarung evident praktisch undurchführbar oder lückenhaft ist. Er darf dabei nicht auf die Willensbildung der Parteien Einfluss nehmen. Wenn eine Vereinbarung gegen das Gesetz verstoßen würde, darf er daran nicht mitwirken.
Nicht jeder Mediator passt zu jeder Konfliktkonstellation
Aus den vorigen Überlegungen ergeben sich zwei Gründe, weshalb die Auswahl des Mediators in diesem Kontext eine eigene Bedeutung gewinnt.
- Erstens, das Verantwortungsverständnis des Mediators: Gerade in Österreich gibt es zu der Frage, wie weit die Mediatorverantwortung über die Hinweispflicht hinaus reicht, keine eindeutige Guidance. Das bedeutet, dass die Herangehensweise und Auslegung in der Praxis unterschiedlich sein kann. Wenn das für die Parteien ein relevanter Aspekt ist, sollte das Thema mit dem Mediator vorab angesprochen werden.
- Zweitens, das fachliche Know-How: Im Hinblick auf die Gatekeeper-Funktion stellt sich die Frage, ob der Mediator das entsprechende fachliche Verständnis hat. Kann er die Wissenslücken einer oder beider Parteien überhaupt erkennen? Kann er sehen, dass eine Partei gerade übervorteilt wird und dringend Beratungsbedarf bestünde? Oder kann er nur pauschal auf Beratungsbedarf hinweisen?
In jedem Fall lohnt es sich, das mit dem Mediator vorab zu besprechen. Auch nicht jeder Mediator mit rechtlichem Background hat die entsprechende Spezialisierung, um jedes rechtliche Thema und Problem frühzeitig identifizieren zu können. Ein Wirtschaftsmediator kennt uU die rechtlichen Gegebenheiten in einer Lehrlingsmediation oder Scheidungsmediation nicht, die zu beachten sind. Ähnlich wie bei der Wahl eines Rechtsanwalts ist auch beim Mediator die fachliche Spezialisierung ein Auswahlkriterium. Wollen sich die Parteien bspw. in erster Linie auf die zwischenmenschlichen Komponenten fokussieren, ist es uU nicht so wichtig, dass der Mediator einen rechtlichen Background hat. Ein gutes Vorgespräch gibt beiden Seiten die Möglichkeit zu prüfen, ob das Mandat passt (siehe im Detail hier).
Fazit
Die Stärke der Mediation liegt gerade darin, dass sie den Parteien die Verantwortung für das Ergebnis belässt. Je größer die rechtliche Komplexität, desto eher kann es eine Rolle spielen, dass der Mediator Beratungsbedarf erkennen und die Parteien zu einer informierten Entscheidung befähigen kann. Ob das im konkreten Fall ausschlaggebend ist, hängt davon ab, was die Parteien von der Mediation erwarten und welche Themen tatsächlich im Vordergrund stehen.

Franziska Mensdorff-Pouilly
Als Juristin und ehemalige Rechtsanwältin kenne ich Konflikte aus vielen Perspektiven – von komplexen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen und internationalen Schiedsverfahren bis hin zu sensiblen privaten Streitigkeiten und innerbetrieblichen Spannungen. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, dass Gerichtsverfahren zwar rechtliche Klarheit schaffen, aber nicht immer nachhaltige Lösungen. Mediation bietet hier oft eine wirksame und ressourcenschonende Alternative.
Meine Arbeitsweise verbindet Klarheit und Struktur mit Empathie und Offenheit – für Gespräche, in denen alle relevanten Themen Raum bekommen und Lösungen entstehen, die realistisch, alltagstauglich sowie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind.