
Mediationsvereinbarungen
Ausgestaltung, Gebühren und Vollstreckbarkeit nach Österreichischem Recht
Eine Mediationsvereinbarung kann unterschiedlich ausgestaltet sein: von der formlosen Einigung bis zum international vollstreckbaren Consent Award. Die Wahl der passenden Ausgestaltung ist eine strategische Entscheidung mit Kostenimplikationen: Ist ein Exekutionstitel erforderlich? Soll die Vereinbarung im Inland oder Ausland vollstreckbar sein? Mit welchen Kosten ist das verbunden? Wer trägt diese Kosten?
In einem früheren Artikel hatte ich mich bereits mit den Rechtsfolgen einer Mediationsvereinbarung befasst (auch im Hinblick auf die Vergleichsgebühren nach Österreichischem Recht). Hier geht es um die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Mediationsvereinbarung nach österreichischem Recht. Welche Wirkungen entfalten sie? Wann entsteht ein Exekutionstitel (im In- oder Ausland)? Und welche Kosten sind damit verbunden? Es lohnt sich, die Frage der Ausgestaltung bereits am Beginn der Mediation mitzudenken, einerseits, um die Kosten mit zu berücksichtigen (Vertragserrichtungskosten, Gerichtsgebühren, Rechtsgeschäftsgebühren) und andererseits die Gegenseite früh mit ins Boot zu holen bzw. die dafür notwendigen Schritte rechtzeitig zu setzen.
Im Detail:
Stufe 1: Bereinigungs- und Beendigungswirkung
Grundsätzlich gilt: Eine Mediation kann auch ohne schriftliches Dokument enden. Die Parteien können ihre Ergebnisse und die weitere Vorgehensweise auch mündlich vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat eine materiell-rechtliche Bereinigungs- und Beendigungswirkung: Das bedeutet, der Streit ist beigelegt und die Parteien sind an das Ergebnis gebunden. Ein bereits anhängiges (ruhendes) Verfahren iSd § 168 ZPO wird damit allerdings nicht automatisch beendet (keine prozessualen Folgen). Dies muss in einem gesonderten Schritt erfolgen, etwa wenn die Klage zurückgezogen wird. Eine solche Vereinbarung stellt auch keinen Exekutionstitel (weder im In- noch Ausland) dar, kann daher nicht ohne weiteres durchgesetzt werden. Die Parteien müssen bei Nichteinhaltung klagen.
Stufe 2: Dokumentation - Vertrag bzw. außergerichtlicher Vergleich
Es steht den Parteien frei, die Vereinbarung in Form eines Vertrages oder eines Vergleichs zu verschriftlichen. Dies hat den Vorteil, dass Klarheit herrscht, was von der Vereinbarung umfasst ist und der Inhalt auch in einem möglichen Folgeverfahren entsprechend dokumentiert ist.
Typischerweise umfasst ein solches Dokument neben dem Inhalt zur Bereinigungs- und Beendigungswirkung auch eine Regelung zum anwendbaren Recht, eine Schieds- bzw. Gerichtsstandsvereinbarung, eine Einigung über die Beendigung eines Verfahrens (wenn bereits eines anhängig ist) sowie eine Kostenentscheidung samt Aufteilungsschlüssel und schließlich eine Regelung über die Folgen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung.
Das Dokument hat nur materiell-rechtliche Wirkung, und keine prozessualen Folgen. Es stellt keinen Exekutionstitel dar, demnach muss die Erfüllung gegebenenfalls eingeklagt werden (wie Stufe 1). Die Besonderheit: Die Dokumentation eines Vergleichs kann neben Vertragserrichtungskosten auch Rechtsgeschäftsgebühren auslösen: Wenn der Konflikt gerichtsanhängig ist, beläuft sich die Gebühr auf 1 % des Gesamtwertes, der von jeder Partei übernommenen Leistung, ansonsten auf 2 % (siehe dazu im Detail den Artikel zu Vergleichsgebühren).
Stufe 3: Exekutionstitel im Inland & der EU (und Verfahrensbeendigung)
Ohne anhängiges Gerichtsverfahren im Inland
Prätorischer Mediationsvergleich nach § 433a ZPO: Österreich hat die Möglichkeit eröffnet, den in der Mediation ausgehandelten Vergleich, vor Gericht zu errichten und so seine Vollstreckbarkeit sicherzustellen. Die Folge ist ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel gemäß § 1 Z 5 EO (bzw. - nach überwiegender Auffassung - innerhalb der EU nach Art 59 EuGVVO).
Diesfalls ist (wie beim prätorischen Vergleich) eine auf die Hälfte reduzierte Pauschalgebühr gemäß § 32 TP1 GGG zu entrichten. Die Pauschalgebühren liegen derzeit zwischen 31 € und 9.576 €, ab einem Streitwert über 350.000 € wird 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 6.964 € veranschlagt. Diese Gebühren werden vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst. Somit kann ein prätorischer Mediationsvergleich kostengünstiger sein, als ein außergerichtlicher Vergleich eines nicht anhängigen Gerichtsverfahrens, der Rechtsgeschäftsgebühren auslöst.
Vorsicht ist allerdings geboten: Der prätorische Mediationsvergleich ist - in Umsetzung der MediationsRL - darauf ausgelegt, eine bereits getroffene Vereinbarung vollstreckbar zu machen, so kann prinzipiell ein vorbereitetes (und unterfertigtes) Dokument schon Rechtsgeschäftsgebühren nach dem GebG auslösen, die neben den Gebühren des GGG zu entrichten wären.
Notariatsakt: Eine Alternative besteht darin, einen Notariatsakt vor einem österreichischen Notar zu errichten (§§ 3, 54 Abs 1 NO). Der Notariatsakt ist Exekutionstitel im Inland (§ 1 Z 17 EO) und kann nach Art 58 EuGVVO innerhalb der EU ohne Exequaturverfahren vollstreckt werden, soweit die Urkunde im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.
Der Notar rechnet seine Leistungen mit einer Wertgebühr nach dem NTG ab (degressiv gestaffelter Tarif). Wichtig: Ein außergerichtlicher Vergleich in Notariatsaktform löst darüber hinaus grundsätzlich eine Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 20 GebG aus; die Höhe hängt davon ab, ob der Vergleich gerichtsanhängig oder nicht anhängig abgeschlossen wird.
Anhängiges Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren (mit lex arbitri in Österreich)
Prozessvergleich: Ist ein Verfahren bereits anhängig, gibt es die Möglichkeit den Vergleich direkt vor Gericht zu Protokoll zu geben. Dies hat auch verfahrensbeendigende Wirkung (§§ 204 ff ZPO) und die Parteien erhalten mit dem Vergleich einen Exekutionstitel im Inland (§ 1 Z 5 EO) bzw. innerhalb der EU (Art 59 EuGVVO). Der Prozessvergleich löst keine Rechtsgeschäftsgebühren aus, allerdings fallen Pauschalgebühren für das Gerichtsverfahren an (kommt der Vergleich verhältnismäßig früh zustande, kann sich die Pauschalgebühr gemäß TP1 Anm 4b GGG halbieren).
Schiedsvergleich: Auch in einem anhängigen Schiedsverfahren gibt es die Möglichkeit, das Verfahren mittels eines Vergleichs zu beenden (§ 605 ZPO), das Schiedsverfahren wird demnach mittels Beschluss und nicht mit Schiedsspruch eingestellt. Ein Schiedsvergleich ist als Exekutionstitel im Inland vollstreckbar (§ 1 Z 16 EO), nicht allerdings innerhalb der EU, denn die Schiedsgerichtsbarkeit ist nach Art 1 Abs 2 lit d EuGVVO ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Neben den Kosten für das Schiedsverfahren fallen allerdings auch Rechtsgeschäftsgebühren in Österreich an: der Schiedsvergleich wird nicht als gerichtlicher Vergleich qualifiziert (GebR 2025, Rz 1546 und 1554), somit kommen die Regelungen für den außergerichtlichen Vergleich iHv 2 % zur Anwendung (in der Lehre wird jedoch die Position vertreten, dass ein Prozentsatz von 1% herangezogen werden sollte, nachdem das Verfahren bereits anhängig ist).
Zusammenfassend lässt sich sagen: ein Vergleich vor Gericht bzw. Schiedsgericht kann nicht - wie ein Schiedsspruch - mittels der New York Convention in mittlerweile 172 Vertragsstaaten direkt vollstreckt werden. Mittlerweile wurde zwar die Singapore Convention ins Leben gerufen, die eine weltweite Vollstreckung von Mediationsvereinbarungen anstrebt. Allerdings hat bis dato kein EU-Staat das Abkommen unterfertigt bzw. ratifiziert.
Stufe 4: Exekutionstitel im Ausland - Consent Award
Um die Vorteile der New York Convention dennoch nutzen zu können, können die Parteien in einem anhängigen Schiedsverfahren oder einem Verfahren, das sie zu diesem Zweck einleiten, einen Consent Award erwirken. Es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, auf den sich die Parteien geeinigt haben. Das Schiedsgericht ist auf dieser Basis auch verpflichtet, das Schiedsverfahren zu beenden, wenn die Parteien die Beendigung vereinbaren. Alternativ wäre auch ein Teilschiedsspruch über ausgewählte Ansprüche der Parteien möglich. Somit hat der Consent Award materiell- und prozessrechtliche Auswirkungen. Die österreichische ZPO sieht hierfür Regelungen vor, wenn ein Schiedsgericht seinen Sitz im Inland hat. Diese alternative Beendigungsmöglichkeit ist auch in diversen institutionellen Schiedsordnungen zu finden (siehe etwa Art 37 Vienna Rules, Art 41 DIS Rules, Art 33 ICC Rules).
Die Parteien können vom Schiedsgericht eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung verlangen (gem § 606 Abs 6 ZPO vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts am Schiedsspruch vermerkt). Somit ist der Consent Award als Exekutionstitel wirksam und kann im Inland (§ 1 Z 16 EO) aber insbesondere über die New York Convention vollstreckt werden. Neben den Kosten des Schiedsverfahrens (Gebühren des Verfahrens bei administrierenden Schiedsinstitutionen, Schiedsrichterhonorare, Kosten der Parteienvertretung, sonstige Kosten und Barauslagen der Parteien und des Schiedsgerichts) fallen keine zusätzlichen Rechtsgeschäftsgebühren an.
Fazit
Welche Ausgestaltung einer Mediationsvereinbarung sinnvoll ist, hängt primär von den strategischen Zielsetzung der Parteien ab. Soll lediglich dokumentierte Rechtssicherheit im Inland geschaffen werden, genügt häufig eine schriftliche Vereinbarung oder ein prätorischer Mediationsvergleich. Steht hingegen die spätere, unkomplizierte Vollstreckbarkeit – insbesondere im internationalen Kontext außerhalb der EU – im Vordergrund, ist der Weg über ein Schiedsverfahren und einen Consent Award oft eine sinnvolle Wahl. Diese Weichenstellungen sollten bereits zu Beginn des Mediationsverfahrens thematisiert werden und die Kostenimplikationen (auch im Hinblick auf den Verhandlungsrahmen und die Frage der Kostentragung) mitgedacht werden.

Franziska Mensdorff-Pouilly
Als Juristin und ehemalige Rechtsanwältin kenne ich Konflikte aus vielen Perspektiven – von komplexen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen und internationalen Schiedsverfahren bis hin zu sensiblen privaten Streitigkeiten und innerbetrieblichen Spannungen. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, dass Gerichtsverfahren zwar rechtliche Klarheit schaffen, aber nicht immer nachhaltige Lösungen. Mediation bietet hier oft eine wirksame und ressourcenschonende Alternative.
Meine Arbeitsweise verbindet Klarheit und Struktur mit Empathie und Offenheit – für Gespräche, in denen alle relevanten Themen Raum bekommen und Lösungen entstehen, die realistisch, alltagstauglich sowie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind.