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Praxis & Einblicke

Die Vergleichsgebühr in der Mediation nach § 33 TP 20 GebG in Österreich

wann sie zum strategischen Faktor wird

von Franziska Mensdorff-Pouilly

Eine österreichische Besonderheit: Mediationsvereinbarungen können eine Vergleichsgebühr auslösen. Was Parteien in der Verfahrensplanung und Prozessrisikoanalyse mitdenken sollten.

16. Mai 2026  |  Themen

Eine Mediation endet idealerweise mit einer Vereinbarung zwischen den Parteien. In Österreich kann genau dieser Moment eine zusätzliche Kostenposition auslösen: die Vergleichsgebühr nach § 33 TP 20 GebG, eine Konstruktion, die in vergleichbaren Rechtsordnungen kein Pendant hat und gerade internationale Vertragspartner regelmäßig überrascht.

Bei kleineren Beträgen ist diese Gebührenpflicht eine handhabbare Größe, die in der wirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht signifikant ins Gewicht fällt. Mit zunehmendem Streitwert verändert sich dieses Verhältnis grundlegend: Die Vergleichsgebühr kann außergerichtliche Lösungen wirtschaftlich unattraktiver machen als ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Wer diesen Aspekt in der Prozessrisikoanalyse und in der Verfahrenskonzeption nicht mitdenkt, steht am Ende einer Mediation vor zusätzlichen Kosten, die nicht antizipiert worden waren.

Was löst nun eine Gebührenpflicht aus?

Eine Gebührenpflicht besteht bei einem Rechtsgeschäft, (i) das explizit im Gebührengesetz aufgelistet ist, (ii) im Inland bzw. mit Inlandsbezug (iii) abgeschlossen wurde, und (iv) worüber eine Urkunde besteht. Im Detail:

  • Eine Mediationsvereinbarung wird als außergerichtlicher Vergleich iSd GebG eingeordnet (§ 33 TP 20 GebG): Die GebührenRL stellen klar: Vereinbarungen über streitige oder zweifelhafte Rechte, die im Zuge einer Mediation zwischen den Parteien abgeschlossen werden, stellen einen gebührenpflichtigen Vergleich dar. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Vereinbarung in Stichworten festgehalten wird (GebR 2025, Rz 1543).

  • Schriftlichkeitsgebot: Eine Mediationsvereinbarung kann auch mündlich abgeschlossen werden, es gibt keine Formvorschrift oder Schriftlichkeitsgebot. Entscheiden sich die Parteien aber, entweder die Mediationsvereinbarung (i) schriftlich abzuschließen, oder (ii) eine Urkunde über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft zu errichten, kann dies eine Urkunde iSd GebG darstellen.

  • Urkunde: Der Urkundenbegriff des GebG ist weit gefasst, meint also nicht nur die klassischen Vertragstexte, sondern ebenfalls Gedankenprotokolle (GebR 2025, Rz 1032ff), Punktationen (GebR 2025, Rz 1037ff), Whiteboard oder Flipchart-Protokolle (oder Fotos davon), die den Inhalt des Rechtsgeschäfts wiedergeben. Kurz: Für das Entstehen der Gebührenschuld kommt es nicht darauf an, ob die Parteien ein Rechtsgeschäft bezeugen wollten oder nicht (GebR 2025, Rz 1085). So kann eine Urkunde iSd GebG auch versehentlich bzw. nebenbei entstehen. Prinzipiell gilt aber: Eine Schrift ohne Unterfertigung stellt keine Urkunde dar.

  • Unterfertigung: Prinzipiell bedarf es der Unterfertigung der Parteien: Dennoch gibt es Fälle, wo eine Gebührenpflicht auch ohne Unterfertigung ausgelöst wird (§ 18 GebG). Beispielsweise: Eine in einer Urkunde fehlende Unterschrift kann dadurch ersetzt werden, dass ein Vertragsteil eine Verhandlungsniederschrift anfertigt und diese unterzeichnet.

  • Gebührensatz: Die Gebühr beträgt 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Ist der Streit bereits gerichtsanhängig reduziert sich die Gebühr auf 1 % des Gesamtwerts. Ab einer bestimmten Schwelle kann die außergerichtliche Lösung gebührenrechtlich sogar teurer werden als der Gang zu Gericht (in 1. Instanz), da die Gerichtsgebühr im oberen Streitwertbereich degressiv gestaffelt ist, während die Vergleichsgebühr linear bleibt.

  • Bemessungsgrundlage: In die Bemessungsgrundlage fließen nur positiv zu erbringende Leistungen ein, nicht aber Leistungen, auf die die Parteien verzichten. Achtung: die Bemessungsgrundlage gründet sich nicht nur auf monetäre Leistungen, sondern auch Sachleistungen, Dienstleistungen werden hier bewertet und einberechnet. Für die Bewertung wird das Bewertungsgesetz (BewG) herangezogen, Geld wird mit dem Nennwert bewertet, bei anderen Leistungen wird der gemeine Wert herangezogen (soweit nichts anderes vorgeschrieben wird). Bei wiederkehrenden Leistungen wird der Gesamtwert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt, bei lebenslangen oder unbefristeten Leistungen über die statistische Restdauer hochgerechnet.

  • Inlandsbezug: In erster Linie geht es um die Urkunden, die im Inland unterfertigt werden. Dennoch: Gemäß § 16 GebG unterliegt eine Urkunde, die im Ausland errichtet wurde, der Gebührenpflicht, wenn (i) die Inländereigenschaft aller Parteien des Rechtsgeschäftes und (ii) die sachliche Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäftes gegeben sind. Sind somit beide Parteien Inländer auf Grund eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte im Inland, ist ein Rechtsgeschäft trotz Beurkundung im Ausland gebührenpflichtig, wenn zumindest ein Erfüllungsort im Inland liegt.

  • Entstehen der Gebührenschuld: Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wird. Sie ist dem Finanzamt entsprechend anzuzeigen (§ 31 GebG).

Weitere gebührenrechtliche Risiken

Urkundenersatz bei Bezugnahme im Gerichtsverfahren: Selbst wenn die Parteien auf eine Urkunde verzichtet oder die Urkunde im Ausland errichtet haben, kann eine Gebührenpflicht in späterer Folge ausgelöst werden: Bezieht sich eine Partei in Erklärungen und Eingaben an Gerichte oder andere Behörden auf das Rechtsgeschäft, entsteht damit eine rechtsbezeugende Ersatzurkunde, und mit ihr eine Gebührenschuld (GebR, Rz 1034).

Gebührenschuldner: Gemäß dem GebG kann das Finanzamt die Gebühr bei jeder Partei, die am Rechtsgeschäft beteiligt war, einheben. Eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien kann dem Finanzamt nicht entgegengehalten werden. Somit hat die jeweilige Partei die Gebühr zu entrichten, kann sich aber intern entsprechend der vertraglichen Regelungen regressieren.

Strafe: Wird die Gebühr nicht ordnungsgemäß angezeigt oder entrichtet, so kann die Abgabenbehörde eine Erhöhung der ausstehenden Gebühr von bis zu 100% festsetzen (GebR, Rz 132). 

Fazit

Die Frage nach Höhe und Bemessungsgrundlage der Gebühr für eine Mediationsvereinbarung gehört in die Prozessrisikoanalyse und in die Überlegungen zum Verhandlungsspielraum. Das gilt ebenso für die Frage, ob die Gebühr vermieden werden kann, etwa durch Verzicht auf eine Urkunde oder über alternative Konstruktionen (Unterfertigung im Ausland, Verlesung per Video, Anwaltskorrespondenz oder Kreuzofferte), die anwaltlich abgeklärt und mit der Gegenseite abgestimmt werden müssen. Kommen solche Fragen erst am Ende der Mediation auf, kann das ein bereits verhandeltes Ergebnis zum Kippen bringen.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung sieht die Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren vor. Bis das umgesetzt ist, bleibt das Thema für Mediationen in Österreich jedenfalls relevant.


Franziska Mensdorff-Pouilly

Als Juristin und ehemalige Rechtsanwältin kenne ich Konflikte aus vielen Perspektiven – von komplexen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen und internationalen Schiedsverfahren bis hin zu sensiblen privaten Streitigkeiten und innerbetrieblichen Spannungen. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, dass Gerichtsverfahren zwar rechtliche Klarheit schaffen, aber nicht immer nachhaltige Lösungen. Mediation bietet hier oft eine wirksame und ressourcenschonende Alternative.

Meine Arbeitsweise verbindet Klarheit und Struktur mit Empathie und Offenheit – für Gespräche, in denen alle relevanten Themen Raum bekommen und Lösungen entstehen, die realistisch, alltagstauglich sowie rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind.